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»De motione oecumenica«

Monitum (Mahnschreiben) des Heiligen Offiziums von 20.12.1949
unter Pius XII.


Die katholische Kirche nimmt zwar an den 'ökumenischen' Kongressen und anderen derartigen Tagungen nicht teil; aber sie hat, wie sich aus mehreren päpstlichen Kundgebungen ergibt, nie aufgehört und wird auch in Zukunft nie aufhören, alle Bemühungen mit lebhaftem Interesse zu verfolgen und durch ihr unablässiges Gebet zu fördern, die jenes Ziel zu erreichen suchen, das Christus dem Herrn so sehr am Herzen lag: daß alle, die an Ihn glauben, 'zu vollkommener Einheit verbunden seien' (Joh. 17, 23).

Alle, die zu ihr als der einzig wahren Kirche Christi zurückkehren, nimmt sie mit mütterlicher Liebe auf. Daher kann auch all das nicht genug gebilligt und gefördert werden, was mit Zustimmung der kirchlichen Obrigkeit geplant und in Angriff genommen wird, um diejenigen, die zur Kirche übertreten wollen, richtig im Glauben zu unterweisen, und die, die bereits übergetreten sind, darin zu vervollkommnen.

Nun ist in mehreren Ländern bei vielen, die außerhalb der katholischen Kirche stehen, nach und nach einmal infolge mannigfacher äußerer Ereignisse und einer seelischen Umstellung, dann aber hauptsächlich als Frucht gemeinsamen Betens der Gläubigen unter dem gnadenvollen Wehen des Heiligen Geistes ein von Tag zu Tag wachsendes Verlangen entstanden, unter allen, die an Christus den Herrn glauben, die Einheit wiederherzustellen. Wahrhaftig, für die Kinder der wahren Kirche ein Grund heiliger Freude im Herrn und zugleich ein Ansporn, allen, die aufrichtig die Wahrheit suchen, behilflich zu sein und ihnen in eifrigem Gebet von Gott Licht und Kraft zu erwirken!

Zum Zwecke der 'Wiedervereinigung' der Außenstehenden mit der katholischen Kirche sind nun von verschiedenen Seiten, von Einzelpersonen und von Verbänden, Versuche unternommen worden. Diese Bestrebungen sind ohne Zweifel von den edelsten Absichten getragen, sie beruhen aber nicht immer auf den richtigen Grundsätzen und sind selbst, wo dies der Fall ist, erfahrungsgemäß nicht frei von besonderen Gefahren. Die Oberste Hl. Kongregation des Hl. Offiziums, deren Aufgabe es ist, das Glaubensgut unversehrt zu bewahren und zu schützen, hat es daher für zweckmäßig erachtet, Folgendes in Erinnerung zu bringen und anzuordnen:

I. Die obengenannte 'Wiedervereinigung' gehört vor allem zu den Aufgaben und Pflichten der Kirche. Darum ist es erforderlich, daß die Bischöfe, die ja 'der Heilige Geist gesetzt hat, die Kirche Gottes zu leiten' (Apg. 20, 28), diesem Werk ihre ganz besondere Aufmerksamkeit zuwenden. Sie müssen also diese ganze Arbeit nicht nur genau und wirksam überwachen, sondern auch in kluger Weise fördern und leiten, damit einerseits denen geholfen werde, die die Wahrheit und die wahre Kirche suchen, andererseits aber von den Gläubigen die Gefahren ferngehalten werden, die sich leicht aus der Betätigung in dieser 'Bewegung' ergeben.

Aus diesem Grunde müssen sie zunächst einmal eine vollständige Übersicht haben darüber, was in ihren Diözesen von dieser 'Bewegung' ins Leben gerufen und unternommen wird. Zu diesem Zwecke sollen sie geeignete Priester bestimmen, deren Aufgabe es sein wird, nach der Lehre der Kirche und den vom Heiligen Stuhl erlassenen Vorschriften (z. B. durch die Rundschreiben 'Satis cognitum' Acta Leonis XIII, 16 (1897) S. 157 ff. , 'Mortalium animos' Acta Apost. Sed. 20(1928)S. 5 ff.' , 'Mystici Corporis' Acta Apost. Sed. 35, (1943) S. 193 ff. auf alles, was diese 'Bewegung' betrifft, genau acht zu haben und darüber den Bischöfen zu der Zeit und in der Weise, die sie dafür festgesetzt haben, Bericht zu erstatten.

Mit besonderer Sorgfalt müssen sie alles überwachen, was in dieser Frage von Katholiken, in welcher Form es immer sei, veröffentlicht wird, und auf die Beobachtung der kirchenrechtlichen Bestimmungen über die Bücherzensur und das Bücherverbot (Can. I384 ff.) dringen. Das gleiche gilt bezüglich derartiger Veröffentlichungen von Nichtkatholiken, insofern sie von Katholiken herausgegeben, gelesen oder vertrieben werden sollen.

Die Bischöfe mögen auch Hilfsmittel bereitstellen, die den Nichtkatholiken dienlich sein können, wenn sie den katholischen Glauben kennenzulernen wünschen. So mögen sie Personen bestimmen und Stellen einrichten, wohin sich diese Nichtkatholiken wenden und wo sie Rat holen können. Noch mehr seien sie darauf bedacht, Möglichkeiten zu schaffen, um die Konvertiten auch nach ihrer Rückkehr im katholischen Glauben eingehender und tiefer zu unterrichten und praktisch in das katholische Glaubensleben einzuführen, insbesondere durch entsprechende Zusammenkünfte und Kurse, durch Exerzitien und andere religiöse Veranstaltungen.

II. Für das praktische Vorgehen bei dieser ganzen Arbeit müssen die Bischöfe klare Weisungen geben, was zu tun und was zu lassen ist, und dafür Sorge tragen, daß ihre Weisungen von allen beobachtet werden. Gleicherweise sollen sie darüber wachen, daß nicht etwa durch den Vorwand, man müsse mehr Gewicht legen auf das Verbindende als auf das Trennende, ein gefährlicher Indifferentismus gefördert wird, besonders bei Leuten, die in theologischen Fragen weniger unterrichtet und in ihrem religiösen Leben weniger gefestigt sind. Es ist darauf zu achten, daß die katholische Lehre, seien es Dogmen oder Punkte, die mit dem Dogma zusammenhängen, nicht aus einer gewissen 'irenischen Gesinnung' heraus durch vergleichende Behandlung oder durch ein aussichtsloses Streben nach einer gewissen fortschreitenden Angleichung der verschiedenen Religionsbekenntnisse so gefaßt bzw. den Lehren der Außenstehenden so angepaßt werden, daß die Reinheit der katholischen Lehre Schaden leidet oder ihr ursprünglicher und klarer Sinn verdunkelt wird.

Die Bischöfe werden auch jene Art zu sprechen fernhalten, durch die falsche Auffassungen und trügerische Hoffnungen wachgerufen werden, die sich niemals erfüllen lassen. Solche Redeweisen sind z.B. : 'Was in den Rundschreiben der Päpste über die Rückkehr der getrennten Christen zur Kirche, über die Verfassung der Kirche, über den mystischen Leib Christi gesagt wird, darf nicht zu ernst genommen werden, weil ja nicht alles in solchen Kundgebungen Gegenstand des Glaubens ist', oder (was noch schlimmer wäre): 'In Fragen der kirchlichen Lehre hat auch die katholische Kirche noch nicht die "Fülle Christi", sondern muß erst von anderen Bekenntnissen vervollkommnet werden.' Sie werden es auch mit allem Ernste fernhalten, daß man in der Darstellung der Reformations- und Reformatorengeschichte die Fehler der Katholiken übertreibt und die Schuld der Reformatoren abschwächt und daß man Nebensächliches derartig ins Licht rückt, daß darüber das Allerwesentlichste, der Abfall vom katholischen Glauben, kaum noch zum Bewußtsein kommt und empfunden wird. Auch darüber endlich sollen sie wachen, daß dem erstrebten Ziel durch übermäßige, unangebrachte äußere Betriebsamkeit, durch Unklugheit und unruhige Art des Vorgehens nicht eher geschadet als genützt werde.

Die katholische Lehre muß also in ihrem ganzen Umfang und in ihrer ganzen Reinheit dargelegt und erklärt werden. Was der katholische Glaube über die wahre Natur und den Vorgang der Rechtfertigung, über die Verfassung der Kirche, über den Jurisdiktionsprimat des Römischen Papstes, über die Rückkehr der Getrennten zu der einen wahren Kirche Christi als den einzigen Weg zur echten Glaubenseinheit sagt: all das darf nicht stillschweigend übergangen oder durch mehrdeutige Redeweisen verdunkelt werden. Gewiß darf man den Andersgläubigen sagen, daß sie bei ihrer Rückkehr zur Kirche nichts von dem einbüßen werden, was Gottes Gnade an Gutem bisher in ihrer Seele gewirkt hat, sondern daß all dieses durch die Rückkehr nur seine Erfüllung und Vollendung finden werde. Man darf aber die Dinge nicht so darstellen, daß der Eindruck geweckt wird, als brächten sie durch ihren Übertritt der Kirche etwas Wesentliches, was ihr bisher gefehlt hätte. Alle diese Punkte müssen klar und verständlich dargelegt werden, da sie selbst ja die Wahrheit suchen und außerhalb der Wahrheit eine wirkliche Einheit nie erreicht werden kann.

III. Was die gemischten Zusammenkünfte und Aussprachen von Katholiken und Nichtkatholiken betrifft, wie sie zur Förderung der 'Wiedervereinigung' in letzter Zeit vielerorts aufgekommen sind, so tut hier die Wachsamkeit der Bischöfe in besonderer Weise not. Gewiß bieten derartige Veranstaltungen eine erwünschte Gelegenheit, den Nichtkatholiken die Kenntnis der katholischen Lehre zu vermitteln, mit der sie bis dahin vielfach nicht genügend vertraut waren. Aber anderseits bringen sie für die Katholiken eine nicht geringe Gefahr des Indifferentismus mit sich. Wo Aussicht auf einen guten Erfolg solcher Veranstaltungen besteht, wird der Diözesanbischof für deren richtige Leitung Sorge tragen und zu diesen Zusammenkünften nur hierzu wirklich taugliche Priester entsenden, die imstande sind, die katholische Lehre in geeigneter und entsprechender Form darzulegen und zu verteidigen. Die Gläubigen aber dürfen an solchen Zusammenkünften oder Aussprachen nur teilnehmen, nachdem sie die besondere Erlaubnis der kirchlichen Obrigkeit erhalten haben, eine Erlaubnis, die nur solchen gegeben werden kann, von denen man sicher ist, daß sie im Glauben gut unterrichtet und gefestigt sind. Wo aber eine solche begründete Aussicht auf guten Erfolg nicht besteht oder wo mit der Teilnahme sonst wie besondere Gefahren verbunden sind, halte man die Katholiken in kluger Weise davon fern und sorge dafür, daß diese Zusammenkünfte selbst rechtzeitig eingestellt oder zum Erlöschen gebracht werden. Größere Zusammenkünfte dieser Art bringen, wie die Erfahrung lehrt, nur geringen Nutzen, dagegen größere Gefahren und dürfen daher nur nach sorgfältiger Überprüfung gestattet werden.

Zu gemeinsamen Aussprachen zwischen katholischen und nicht-katholischen Theologen schicke man nur solche Priester, die sich dafür als wirklich geeignet erwiesen haben durch gründliche theologische Kenntnisse und durch treues Festhalten an den von der Kirche für solche Veranstaltungen aufgestellten Grundsätzen und Vorschriften.

IV. Alle soeben genannten Aussprachen und Zusammenkünfte, öffentliche wie nichtöffentliche, größere wie kleinere, unterstehen den kirchlichen Vorschriften, die diese heilige Kongregation in ihrem 'Monitum' vom 5. Juni 1948 ('Cum compertum' Acta Apost. Sed. XL (1948) S. 257) in Erinnerung gebracht hat. Voraussetzung ist dabei, daß diese Veranstaltungen auf Verabredung hin abgehalten werden, und zwar zu dem Zwecke, daß der katholische und der nichtkatholische Teil als Gleichgestellte in Rede und Gegenrede über Fragen der Glaubens- und der Sittenlehre sprechen, wobei jeder die Lehre seines Glaubens als seine eigene Anschauung darlegt. Derartige gemischte Zusammenkünfte sind also nicht schlechthin untersagt, dürfen aber nur mit vorhergehender Erlaubnis der kirchlichen Obrigkeit veranstaltet werden. Hingegen fallen nicht unter das eben erwähnte 'Monitum' die katechetischen Unterrichte, auch wenn sie mehreren zugleich erteilt werden, ebenso nicht Vorträge, in denen Nichtkatholiken, die zur Kirche zurückkehren wollen, die katholische Lehre dargelegt wird. Dies gilt auch für den Fall, daß dabei gelegentlich die Nichtkatholiken die Lehre ihrer eigenen kirchlichen Gemeinschaft vortragen in der Absicht, sich klar und bewußt Rechenschaft darüber zu geben, worin ihre Lehre mit der katholischen übereinstimmt und worin sie davon abweicht. Das 'Monitum' betrifft auch nicht diejenigen gemischten Zusammenkünfte von Katholiken und Nichtkatholiken, in denen überhaupt keine Fragen der Glaubens- und Sittenlehre verhandelt werden, sondern die Teilnehmer darüber beraten, wie man mit vereinten Kräften die Grundsätze des Naturrechtes oder der christlichen Religion gegen die heute gemeinsam vorgehenden Feinde Gottes verteidigen könne, oder in denen über die Wiederherstellung einer gesunden Sozialordnung wie andere derartige Fragen verhandelt wird. Es ist einleuchtend, daß es den Katholiken auch bei diesen Zusammenkünften nicht erlaubt ist, Lehren zu billigen oder zuzugeben, die mit der göttlichen Offenbarung oder der Lehre der Kirche nicht übereinstimmen, betreffen sie auch nur soziale Fragen.

Für lokale Zusammenkünfte und Aussprachen, die gemäß den obigen Darlegungen unter das 'Monitum' fallen, wird den Diözesanbischöfen hiermit auf drei Jahre, vom Tag der Veröffentlichung dieser Instruktion an gerechnet, die Vollmacht gegeben, die dafür notwendige vorherige Erlaubnis des Heiligen Stuhles zu erteilen, jedoch unter folgenden Bedingungen:

1. Jede 'communicatio in sacris' ist zu vermeiden.

2. Die Verhandlungen selbst müssen entsprechend im Auge behalten und geführt werden.

3. Am Ende jedes Jahres ist an diese Oberste Heilige Kongregation Bericht zu erstatten, an welchen Orten solche Veranstaltungen stattgefunden haben und welche Erfahrungen dabei gemacht worden sind.

Hinsichtlich der Aussprachen zwischen Theologen, von denen oben die Rede war, wird die gleiche Vollmacht erteilt, und zwar dem Bischof der Diözese, wo diese Aussprachen stattfinden, oder dem Bischof, der von den anderen Bischöfen auf gemeinsamen Beschluß hin für die Leitung dieser ganzen Arbeit delegiert worden ist. Dabei gelten die gleichen Bedingungen wie oben, doch ist dem Jahresberichte auch noch beizufügen, welche Fragen behandelt wurden, wer an den Veranstaltungen teilgenommen hat und wer auf beiden Seiten die Referenten waren.

Interdiözesane, nationale und internationale Aussprachen und Zusammenkünfte bedürfen immer, und zwar für jeden einzelnen Fall, der vorherigen Erlaubnis des Heiligen Stuhles selbst. Dem Bittgesuch ist die Angabe der zu behandelnden Fragen und Angelegenheiten und das Verzeichnis der Referenten beizufügen. Bevor der Heilige Stuhl die Erlaubnis erteilt hat, darf mit der äußeren Vorbereitung der Zusammenkünfte nicht begonnen und auch nicht in ein Zusammenarbeiten mit Nichtkatholiken, die solche Vorbereitungen in Angriff nehmen, eingetreten werden.

V. Wenngleich bei solchen Zusammenkünften und Aussprachen jede 'communicatio in sacris' zu vermeiden ist, so ist es doch nicht untersagt, bei der Eröffnung und beim Schluß der Veranstaltungen gemeinsam das Vaterunser oder ein anderes von der katholischen Kirche approbiertes Gebet zu sprechen.

VI. Die Durchführung, Förderung und Leitung dieser Arbeit ist zunächst Aufgabe und Pflicht jedes einzelnen Diözesanbischofs für seinen Sprengel. Doch wird es zweckmäßig, ja notwendig sein, daß mehrere Bischöfe sich zusammentun, um Einrichtungen und Anstalten zu schaffen, in denen die Gesamtarbeit auf diesem Gebiet laufend verfolgt, studiert und zweckmäßig geleitet wird. Es ist daher Sache der Bischöfe, in gemeinsamer Beratung zu prüfen, wie sich ein einheitliches Vorgehen und eine geordnete Zusammenarbeit ermöglichen läßt.

VII. Die Ordensoberen sind verpflichtet, darüber zu wachen und dafür Sorge zu tragen, daß sich ihre Untergebenen genau und gewissenhaft an die Vorschriften halten, die der Heilige Stuhl oder die Diözesanbischöfe diesbezüglich erlassen.

Das hochbedeutsame Werk der 'Wiedervereinigung' aller Christen in dem einen wahren Glauben und in der einen wahren Kirche muß mehr und mehr eine der vorzüglichsten Aufgaben der gesamten Seelsorge werden und ein Hauptanliegen des inständigen Gebetes aller Gläubigen zu Gott. Dazu wird gewiß viel beigetragen, wenn die Gläubigen in geeigneter Weise, wie etwa durch Hirtenbriefe, über diese Fragen belehrt und die Bestrebungen und die diesbezüglichen Vorschriften sowie deren Gründe und Voraussetzungen ihnen dargelegt werden. Alle, besonders die Priester und Ordensleute, mögen ermahnt und angeeifert werden, diese Bestrebungen durch Gebet und Opfer zu befruchten und zu fördern. Ebenso müssen alle darauf hingewiesen werden, daß nichts den Irrenden so wirksam den Weg zur Wahrheit und zum Anschluß an die Kirche ebnet wie der Glaube der Katholiken, der sich durch ein sittlich hochstehendes Leben bewährt.



Quelle: Hans-Ludwig Althaus, Ökumenische Dokumente, Vandenhoeck & Ruprecht, 1962, S. 182 (= Herder Korrespondenz 1949, S. 318ff)



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Ins Netz gesetzt am 16.06.2006; letzte Änderung: 16.06.2006
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