Eine massive Diskriminierung der Ehe

Stellungnahme zum Entwurf des "Lebenspartnerschaftsgesetzes" der rot-grünen Regierungskoalition

Aufruf zum Gebet - Informationen

1.) Was will der Gesetzentwurf?

Am 4. Juli 2000 haben Abgeordnete der Bundestagsfraktionen der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen einen 187 Seiten umfassenden "Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften" vorgestellt. Am 7. Juli wurde er im Deutschen Bundestag von etwa 25 anwesenden Abgeordneten in erster Lesung diskutiert. Im November 2000 soll er in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden.

Der Gesetzentwurf fordert die Gründung eines neuen familienrechtlichen Instituts neben der Ehe, die sog. "Eingetragene Lebenspartnerschaft" für homosexuell orientierte Paare. Die Eintragung soll auf dem Standesamt erfolgen. Gleichgeschlechtlichen Paaren, die sich auf diese Weise eintragen lassen, sollen mit Ausnahme des Rechts auf Adoption, Ehegattensplitting, Zugewinn und Versorgungsausgleich die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehepaaren übertragen werden, vor allem das Recht auf einen gemeinsamen Namen ("Lebenspartnerschaftsname"), die Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt, ein Mitsorgerecht des Partners über eventuell mitgebrachte Kinder, ein gesetzliches Erbrecht und den Status von "Familienangehörigen". Der Entwurf sieht weiterhin entsprechende Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, z.B. des Mietrechts und von über 110 Bundesgesetzen vor (z.B. des Staatsangehörigkeitsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Bundesbeamten- und Besoldungsgesetzes, des Ausländergesetzes usw.).



2.) Die gesellschaftliche Tendenz

Der Gesetzentwurf liegt in der Tendenz der gesellschaftlichen Entwicklung der letzten 20 Jahre. Schon 1984 urteilte der Bundesgerichtshof, daß ein Vermieter den Einzug eines gleichgeschlechtlichen Partners hinnehmen müsse. Das Amtsgericht Frankfurt sprach 1992 zwei Männern das Recht auf eine standesamtliche Heirat zu. 1993 erklärte das Bundesverfassungsgericht, daß der Gesetzgeber berechtigt sei, das Rechtsinstitut der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zu öffnen. Im Februar 1994 wurden die EU-Mitgliedsstaaten vom Europäischen Parlament aufgefordert, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die gleichen Rechte wie der Ehe zuzugestehen.

Ähnlich wie es die Grünen in ihrem Parteiprogramm von Anfang an forderten, versprach Gerhard Schröder als Kanzlerkandidat im August 1998 in einer Homosexuellenzeitschrift, er wolle für homosexuelle Paare das Rechtsinstitut einer "Lebenspartnerschaft" schaffen, "das die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Ehe umfaßt". In einem vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebenen Gutachten sprach sich Anfang d. J. das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht für ein neues Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften aus. Etwa zeitgleich dazu hatte die Synode der Evangelischen Kirche im Rheinland mehrheitlich für eine sog. "Gottesdienstliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften" votiert.



3.) Rechtliche Bedenken

In der Bundestagsdebatte vom 7. Juli 2000 wies der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion Norbert Geis einige Male darauf hin, daß der Gesetzentwurf den staatlichen Auftrag zum besonderen Schutz von Ehe und Familie verletze, wie er in Artikel 6 des Grundgesetzes festgelegt ist. Verfassungsrechtliche Kritik wird auch von den renommierten Juristen Paul Kirchhof und Bernd Rüthers geäußert. P. Kirchhof sagte im Dez. 1999 in der "Rhein-Neckar-Zeitung": "Jede Gemeinschaft, die nicht potentiell nach dem freien Willen der Beteiligten eine Gemeinschaft zum Kind ist, mag eine legitime Gemeinschaft sein, aber sie ist niemals ein Gegenstand des besonderen Schutzes von Ehe und Familie".

Ähnlich B. Rüthers: "Jeder Staat, auch der einer freiheitlichen Zivilgesellschaft, muß seine gesetzlichen Angebote der Formen von Lebenspartnerschaften am Wohl der Kinder ausrichten, weil unausweichlich sie die Zukunft des Gemeinwesens bilden." "Alle Formen nichtehelicher Partnerschaften...dienen der freien Lebensgestaltung der Partner, aber nicht, wie die Ehe, in besonderer Weise dem Wohl der Kinder und des Gemeinwesens" (FAZ 18.5.2000).

Diese rechtlichen Bedenken sind unwiderlegbar. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften können nicht unter den staatlichen Auftrag zum besonderen Schutz fallen, denn sie sind weder Ehe noch können sie eine Familie begründen. Damit fehlen ihnen die Eigenschaften, die sie für den Staat besonders schutzwürdig machen würden. Der Hinweis von Justizministerin Herta Däubler-Gmelin im Bundestag am 7. Juli d. J., daß ein homosexueller Vater, der ein eigenes Kind in eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mitbringe, damit eine Familie begründe, ist unsachlich, denn solche Partnerschaften sind ihrer Natur nach eben keine Familien, weil sie keine Zeugung von Kindern ermöglichen und evtl. vorhandenen Kindern grundsätzlich nur ein Elternteil (männlich oder weiblich) bieten könnten.

Ein weiteres Bedenken muß auch gegen die geplante Privilegierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gegenüber anderen nichtehelichen Gemeinschaften (wie z.B. Lebensgemeinschaften unter Geschwistern oder kommunitären Gemeinschaften) geltend gemacht werden. Hierdurch würde das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 des Grundgesetzes verletzt, wie z.B. der Philosoph Robert Spaemann betont hat (FAZ 14.3.2000).



4.) Die Verantwortung des Staates

Der 1999 verstorbene Journalist Johannes Gross hat einmal bemerkt, daß die Politiker zunehmend in die Gefahr kommen, statt zu regieren nur noch zu moderieren. Wenn man die immer gravierenderen Zugeständnisse in der Rechtsprechung und Politik an die homosexuelle Lebensweise in den letzten 20 Jahren beobachtet, gewinnt man in der Tat den Eindruck, daß die Verantwortlichen im Staat sich mit der Rolle begnügen, gesellschaftliche Trends im Nachhinein zu bestätigen.

Die staatlichen Einrichtungen sind aber nicht in erster Linie dazu da, die Ansprüche gesellschaftlicher Gruppen zu erfüllen, sondern dem Wohl des Ganzen zu dienen. Das hat wohl auch die EKD-Studie "Verlässlichkeit und Verantwortung stärken" vom Februar 2000 gemeint, wenn sie vom Gesetzgeber Orientierung erwartet und von ihm Rechenschaft darüber verlangt, "was längerfristig mit guten Gründen als gesellschaftliche Norm gewünscht werden kann". Der Gesetzentwurf gibt indes weder eine tragfähige Orientierung noch Rechenschaft über die Zukunft.

Die geplante Ausstattung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit den Rechten und Pflichten der Ehe muß vielmehr unverantwortlich und verfassungswidrig genannt werden, weil sie Ehe und Familie nivelliert und entwertet und damit in massiver Weise diskriminiert, anstatt sie zu stärken und zu fördern, was nach Artikel 6 GG eine vorrangige Pflicht des Staates wäre. Insofern ist der Gesetzesentwurf desorientierend. Ebensowenig ernst wird die staatliche Verantwortung für die Zukunft genommen. Kein Volk hat langfristig Zukunft, das auf Förderung und Stärkung von Ehe und Familie verzichtet. Die Urheber des Grundgesetzes haben das noch gewußt.



5.) Der Gesetzentwurf in der Perspektive des christlichen Glaubens

Die christliche Ethik ist Liebes-Ethik oder sie ist keine christliche Ethik. "Alles laßt in der Liebe geschehen", ermahnt Paulus die Gemeinde in Korinth (1. Korintherbrief 16,14). Was wahre Liebe ist, hat er kurz vorher, in Kapitel 13, klargemacht: Verzicht auf Durchsetzung des eigenen Egoismus, tiefes Interesse am Wohl und Heil des anderen. Im Blick auf homoerotisch empfindende Menschen kann das nur heißen, sie als von Gott geliebte Geschöpfe anzusehen und ihnen zu helfen, in Gottes Bild des Mannes bzw. der Frau hineinzuwachsen.

Konkret bedeutet das, ihnen in Jesus Christus die Erfüllung ihres Lebens zu vermitteln, ihnen zu einer Identifikation mit ihrem eigenen gottgewollten Geschlecht zu helfen und sie dadurch zu einer neuen Begegnung mit dem anderen Geschlecht zu führen. Auch in der korinthischen Gemeinde gab es Christen, die sich früher homosexuell betätigt hatten. Aber Paulus sagt, daß sie durch den Glauben an Christus nun rein und frei geworden sind (1. Korintherbrief 6,11).

Als Christen dürfen wir also homoerotische Empfindungen und homosexuelle Praktiken als veränderbar ansehen, was auch durch christliche Seelsorger bestätigt wird. Wir sind ferner in unserem Glauben gebunden an das in der Heiligen Schrift geoffenbarte Menschenbild, das eindeutig die göttliche Zuordnung von Mann und Frau bezeugt und den göttlichen Segen für die Ehe von Mann und Frau verheißt. Wir können deswegen staatlichen Gesetzen nicht zustimmen, die von der Unveränderlichkeit homoerotischer Orientierungen ausgehen, staatliche Ehe-Privilegien gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zusprechen und damit die Ehe nivellieren, entwerten und diskriminieren.



Aufruf zum Gebet

Unsere Zeit wird geprägt vom Pluralismus der Werte und einer Zunahme der Individualrechte. Die Grundwerte des Christentums Glaube, Hoffnung und Liebe und der ihnen entspringende Gemeinschaftssinn müssen überzeugend gelebt werden, wenn sie wieder eine gesellschaftliche Prägekraft erringen sollen. Als Christen stehen wir damit vor einer großen Herausforderung. Mit Gottes Hilfe können wir sie meistern. Durch das Gebet empfangen wir die Kraft dazu.

Wir bitten Gott, daß er den für die Gesetzgebung verantwortlichen Männern und Frauen Ehrfurcht vor seinen Geboten und Respekt vor den Grundwerten des christlichen Glaubens gibt.

Daß er die Ehen und Familien in unserem Land in ihren vielfältigen Zerreißproben schützt.

Daß er der Verletzung der menschlichen Würde durch die Pornographie Einhalt gebietet.

Daß er den Menschen hilft, die Sexualität als seine Gabe zu entdecken und sie nach seinem Willen in der Ehe zu gebrauchen.

Daß er durch vollmächtige Verkündigung und Seelsorge Sünde aufdeckt und vergibt.



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Ins Netz gesetzt am 18.6.2001; letzte Änderung: am 14.02.2012

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